AGB
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
der Firma Josef Mawick, Kunststoff-Spritzgusswerk GmbH & Co. KG
Pröbstinger Weg 3, 59457 Werl-Sönnern
(Stand: Februar 2024)
I. Allgemeines - Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Anderslautende Bedingungen des Käufers/Bestellers – soweit sie nicht in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung akzeptiert worden sind – gelten nicht. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers/Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers/ Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer/Besteller diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
II. Angebot - Abschluss
Unsere Angebote sind freibleibend, so weit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Die im Angebot und Auftragsbestätigung genannten Preise sind Nettopreise. Ihnen ist die jeweilig der am Tag der Lieferung/ Leistung gültige Mehrwertsteuer hinzuzusetzen.
Erfolgt die Lieferung erst vier Monate nach Auftragsbestätigung, behalten wir uns vor zu prüfen, ob der vereinbarte Kaufpreis im Hinblick auf die zu verarbeitenden Materialien, die Energiekosten und die Personalkosten noch angemessen ist. Bei einer schwerwiegenden Änderung (d.h. einer nachweisbaren Änderung der Gesamtkosten von mehr als 10%) setzt der Verkäufer den zusätzlich oder den weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest und teilt dem Käufer die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises mit.
III. Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. Aufforderung des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer/ Besteller zumutbar sind.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Umsatzsteuer ab Werk oder Lager, ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, so weit nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 %. Ein Anspruch auf Skonto besteht nicht, so lange ältere, fällige Rechnungen unbezahlt sind. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, 9 % Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen.
Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so werden alle bis dahin offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.
Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, so weit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist, vom Lieferer anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer im Übrigen nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
V. Formen/Werkzeuge
Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für die Prüf- oder Bearbeitungsvorrichtungen; Vermessungsdienstleistungen sowie für vom Käufer veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterung, die wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten.
Soweit wir selbst oder durch einen von uns beauftragten Dritten für den Käufer/Besteller Formen herstellen, bleiben wir deren Eigentümer. Die in Rechnung gestellten anteiligen Formkosten trägt der Käufer/Besteller. Sie werden dem Käufer bei Lieferung durch Gutschrift von jeweils 5 % des Warenwertes aus laufenden Rechnungen, höchstens jedoch bis zur Amortisation des Gesamtbetrages zurückvergütet. Formen werden nur für Aufträge des Käufers/Bestellers verwendet, solange der Käufer/Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir bewahren die Formen sorgfältig auf. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung oder aber aus dem normalen Formenverschleiß entstehen. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers/Käufers.
Soll vereinbarungsgemäß der Käufer Eigentümer der Form bleiben, geht das Eigentum mit der Zahlung des Kaufpreises an den Besteller/Käufer über. Die Übergabe der Formen wird durch die Vereinbarung, dass wir unserer Aufbewahrungspflicht für den Käufer/Besteller ausüben, ersetzt. Die Form verbleibt für die Laufzeit des Artikels in unserem Werk. Bei Lieferschwierigkeiten als Folge höherer Gewalt (Krieg, Terroranschläge, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Naturkatastrophen, Reaktorunfälle, staatliche Maßnahmen wie z. B. Handelsembargos oderQuarantäneanordnungen, Pandemien), bei qualitativ unbefriedigenden Lieferungen und bei aus dem Rahmen fallenden Preissteigerungen, die durch Verteuerungen auf der Rohstoffseite und Erhöhung des Lohnindex nicht zu belegen sind, steht dem Käufer/Besteller das Recht zu, über diese Formen zu verfügen.
Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Käufer/Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bei Aufbewahrung und Pflege auf die übliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Käufer/Besteller. Solange der Käufer/Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Formen zu.
VI. Schutzrechte
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Käufers/Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter in diesem Zusammenhang nicht verletzt werden. Wir werden den Käufer/Besteller auf uns bekannt gewordenen Rechte Dritter hinweisen. Der Käufer/Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Auftragsarbeiten einzustellen.
Die uns überlassenen Zeichnungen und Muster, die nicht zu einem Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt. Ansonsten sind wir berechtigt, diese drei Monate nach Nichtzustandekommen des Auftrages zu vernichten.
Uns stehen Urheber- und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte an dem von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
VII. Lieferfrist
- Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und – so weit vereinbart – der Anzahlung. Hat der Käufer Armierungsteile zu liefern, so beginnt die Lieferfrist nicht vor deren Eingang zu laufen.
Wir haften nach den gesetzlichen Regelungen, sofern der Lieferverzug auf einer durch uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.Sofern der Lieferverzug auf einer von uns vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Regelungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In dem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im Übrigen haften wir im Fall der von uns zu vertretenden Lieferverzögerung für jede vollendete Woche in Höhe von 2 % des Kaufpreises, maximal jedoch mit 10 % des Kaufpreises.
VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
- Maßgebend für die Bestimmung der Freiheit von Sachmängeln der von uns gefertigten Waren sind vorrangig die vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale. Legen wir dem Kunden Durchschnitts-Ausfallmuster zur Prüfung vor, sind diese das entscheidende Kriterium für die Bestimmung der Sachmängelfreiheit.
Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Blas- und Spritzgussteilen so wie für ihre praktische Eignung trägt der Käufer allein die Verantwortung, auch wenn wir ihn bei der Entwicklung beraten haben, es sei denn, der Schaden beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beratungsfehler unsererseits. Dies gilt nicht, soweit ein Tatbestand gemäß IX Ziffer 2 vorliegt.
Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort bzw. nach Entdeckung des Mangels uns gegenüber schriftlich anzuzeigen.
Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir wie folgt:
Wir verpflichten uns, nach unserer Wahl Mängel des Liefergegenstandes entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
- Bei ungeeigneter unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, der Mangel wäre auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Übergang der Gefahr des Liefergegenstandes auf den Kunden.
IX. Haftung und Schadensersatz
Fällt uns eine Pflichtverletzung in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last, dann haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften ebenso für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Schadensersatzhaftung auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
Wir haften ferner, wenn der eingetretene Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruht. Eine Kardinalpflicht ist eine solche grundlegende und wesentliche Vertragsverpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des vom Kunden mit Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Haften wir insoweit, so ist unser Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.
Im Falle eines fahrlässig von uns verursachten Sach- oder Sachfolgeschadens haften wir in der Weise, dass wir unsere Haftung gegenüber dem Kunden auf die Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung begrenzen. Diese Haftungsbegrenzung tritt allerdings nur dann ein, wenn die abgeschlossene Deckungssumme der Versicherung im Rahmen der Vorhersehbarkeit vorstehender Sach- oder Sachfolgeschäden liegt.
Im Falle einer Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz ist unsere Haftung soweit es um Sachschäden an gewerblich genutzten Sachen oder an dem fehlerhaften Produkt geht, auf die Ersatzleistung der Produkthaftpflichtversicherung begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln und tritt nur dann ein, wenn die abgeschlossene Deckungssumme der Versicherung im Rahmen der Vorhersehbarkeit vorstehender Sach- oder Sachfolgeschäden liegt.
So weit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Wir haften auf Schadensersatz nur im Rahmen der Absätze 1 bis 4. Jegliche darüber hinaus auf Schadensersatz gerichtete Haftung gleich welcher Art und gleichgültig aus welchem Rechtsgrund ist uns gegenüber ausgeschlossen.
X. Lieferantenregress
So weit der Kunde von einem Endverbraucher wegen eines von uns zu vertretenden Mangels der Lieferung in Anspruch genommen wird, verjähren die dem Kunden zustehenden Regressansprüche uns gegenüber innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab Gefahrübergang der jeweiligen Lieferung. Der Regress ist jedoch darauf beschränkt, dass der Kunde von uns Erstattung der Mängelbeseitigungsaufwendungen verlangen kann. Im übrigen bleibt es bei der Regelung vorstehender Bestimmung über Haftung und Schadensersatz (Ziffer IX).
XI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich der für etwaige Nebenleistungen vereinbarten Entgelte das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der jeweiligen Geschäftsverbindung bestehen, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund diese Ansprüche und ob diese auf Verzugszinsen oder Rechtsverfolgungskosten beruhen.
- Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für uns. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden werden wir Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der verwendeten fremden Ware. Die so entstandenen Produkte gelten ebenfalls als uns zustehende Vorbehaltswaren.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Andere Verfügungen, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Der Kunde tritt schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits heute an. So lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen so wie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
- Auf unsere Anforderung hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich aushändigen. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges und im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden die gelieferte Ware sofort wieder in Besitz zu nehmen; gleichzeitig liegt in dem Zurücknahmeverlangen ein Rücktritt vom Vertrag. Dieses gilt nicht, so weit wir die Vorbehaltsware für uns pfänden. Die uns durch die Zurücknahme entstehenden Transport- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der zurückzugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Werl.
Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Werl. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Käufer auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen. Gleiches gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des CISG ist ausgeschlossen.
XIII. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieser Bestimmung.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.