AEB
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
der Firma Josef Mawick, Kunststoff-Spritzgusswerk GmbH & Co. KG
Pröbstinger Weg 3, 59457 Werl-Sönnern
(Stand: Oktober 2023)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Für alle unsere Bestellungen und Vertragsabschlüsse sind ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen maßgebend. Durch Abgabe eines Angebots, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Lieferant diesen allgemeinen Einkaufbedingungen, sofern wir ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage, einer Bestellung oder zu Beginn einer laufenden Geschäftsbeziehung bekannt gemacht haben. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten und von unseren Bestellschreiben oder diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Jede Änderung der Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch uns. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Lieferant erkennt die alleinige Geltung unserer Einkaufsbedingungen mit der Annahme, spätestens mit der Ausführung des Auftrages an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
2. Alle sonstigen Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen mit dem Lieferanten.
4. Der Lieferant willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein.
Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Bestellungen
1. Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Ausführung des Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Bestellungen sind vom Lieferanten zu bestätigen. Wir behalten uns vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 7 Tage hier eingeht.
4. Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Anderenfalls verwirkt er einen Mehrvergütungsanspruch.
5. Der Lieferant ist an das Angebot vier Wochen gebunden.
6. Ergeben sich Differenzen bezüglich Anzahl, Maße oder Gewicht der gelieferten Waren, so sind die durch unsere Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor. Der Lieferant hat die Möglichkeit, einen anderen Wert nachzuweisen.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen – Rechnungsstellung
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Mangels abweichender Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen „frei Haus", also freie Warenannahme der Josef Mawick Kunststoff-Spritzgusswerk GmbH & Co. KG oder ausdrücklich vereinbarter sonstiger Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung, Versicherung etc. ein. Wird anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungskosten vom Lieferanten zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Änderungen aufgrund nachträglich eingetretener Erhöhungen irgendwelcher Kosten, Steuern und anderem sind ausgeschlossen.
2. Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist er uns spätestens mit der Auftragsbestätigung aufzugeben. Widersprechen wir nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, so gilt dieser Preis als von uns genehmigt. Ist ein Preis ab Werk oder ab Lager vereinbart, übernimmt der Auftraggeber nur die günstigsten Frachtkosten.
3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen des Lieferanten gesondert auszuweisen.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, sowohl auf dem Lieferschein als auch auf der Rechnung die Artikelnummer des bestellten Artikels und auch unsere Bestellnummer anzugeben, damit eine Zuordnung bei uns möglich ist. Fehlen diese beiden Angaben, besteht keine Annahmepflicht. Die gestellte Rechnung wird nicht fällig; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
5. Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere derjenigen gem. § 14 f. UstG in Bezug auf den Rechnungsinhalt gesondert einzureichen. Monatsrechnungen sind ebenfalls bis spätestens zum 05. des der Lieferung folgenden Monats zu übersenden. Skontofristen beginnen zu laufen, sobald uns eine den gesetzlichen Anforderungen sowie den Anforderungen gem. Ziff. 4 entsprechende Rechnung vorliegt.
6. Wir bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis für Rechnungen, die in der Zeit vom 01. bis zum 15. eines Monats eingehen, bis zum Ende des Monats abzüglich 3 % Skonto oder zum Ablauf des Folgemonats netto und für Rechnungen, die in der Zeit vom 16. eines Monats bis zum Ende des Monats eingehen, bis zum 15. des Folgemonats abzüglich 3 % Skonto oder zum Ablauf des 15. des übernächsten Monats netto.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
8. Der Lieferant darf seine Forderung nur mit unserer Zustimmung an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Eine Teilabtretung durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.
§ 4 Lieferzeit – Ausführung
1. Jeder Auftrag ist sofort mit der Angabe der verbindlichen Lieferzeit zu bestätigen. Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten. Der Lieferant gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von uns bezeichneten Entladestelle, bzw. Warenannahme.
2. Die vereinbarte Lieferzeit ist unbedingt einzuhalten. Insbesondere ist auch der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ausgeschlossen.
3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, als pauschalierten Verzugsschaden einen Aufschlag in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro angefangener Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Bei Verzug des Lieferanten können wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten durchführen lassen. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
5. Kann der Lieferant - auch infolge höherer Gewalt - einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Hinderungsgrundes zu unterrichten. In diesem Falle sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben, oder, wenn unser Interesse an der Lieferung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, in Fällen höherer Gewalt und ähnlichem nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen vorzunehmen.
6. Falls von uns Erstmuster verlangt werden, darf der Lieferant mit der Serienfertigung erst nach schriftlichem Gutbefund des Musters und Freigabe der Serie beginnen.
7. Wir können nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Lieferanten verlangen. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform gem. § 2 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen.
8. Im Fall von dringenden betrieblichen Belangen unseres Betriebes, z. B. in Folge höherer Gewalt (Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Reaktorunfälle, staatliche Maßnahmen wie z. B. Handelsembargos oderQuarantäneanordnungen, Pandemien), Brand, Überschwemmung, der etc. sind wir berechtigt gegen eine Abstandszahlung in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises der noch nicht gelieferten Waren aus der jeweiligen Bestellung vom Vertrage ohne weitere Kosten zurückzutreten.
§ 5 Versand - Gefahrenübergang – Dokumente
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, an die auf der Bestellung von uns angegebene Versandadresse/Verwendungsstelle frei zu erfolgen.
2. Die Gefahr geht nicht vor Zugang der Waren auf uns über. Der Lieferant haftet für alle vorher entstandenen Schäden, Standgelder usw.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, jeder Sendung einen Lieferschein beizulegen und auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen sowie Rechnungen exakt unsere Bestellnummer, die Lieferantenummer, Menge und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht, Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer sowie Restmengen bei Teillieferungen anzugeben; unterlässt er dies, so hat er für die dadurch entstandenen Verzögerungen einzustehen.
4. Teillieferungen sind nur aufgrund von Vereinbarungen zulässig; andernfalls können wir die Abnahme verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständige Geschäfte anzusehen und zu kennzeichnen.
5. Die Transportversicherung übernimmt der Lieferant.
§ 6 Qualität, Mängelhaftung, Produkthaftung
1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen – soweit auf den konkreten Liefergegenstand anwendbar –, insbesondere im Hinblick auf Materialauswahl, Verarbeitung und Funktionsweise, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Berufsgenossenschaften entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung des Lieferanten für Mängel wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.
2. Wir werden dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung anzeigen, sobald derartige Mängel nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes festgestellt werden können. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.. Eine von uns vorgenommene Eingangskontrolle entlastet den Lieferanten nicht.
In allen Fällen, in denen mit dem Lieferanten eine Fehlerquote vereinbart ist und diese überschritten wird, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die gesamte Sendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzugeben. Liegt eine gesonderte Vereinbarung über eine Fehlerquote nicht vor, sind wir zur Rückgabe berechtigt, wenn die Fehlerquote einer Sendung 1 % der jeweiligen Sendungsmenge überschreitet.
Der Lieferant ist im Falle der Bestellung von bereits bezogenen Materialien verpflichtet, uns über Änderungen der Eigenschaften zu informieren. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Änderungen an der Rezeptur sowie für die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) und der Richtlinie 2012/19/EU (WEEE), die POP-Verordnung (EU) 2019/1021 und das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/53/EG.
3. Der Lieferant ist verpflichtet Mawick mit der Ware ein Abnahmeprüfzeugnis zu überlassen.
4. Die gesetzlichen Ansprüche bei Mängeln stehen uns ungekürzt zu. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form von Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant hat die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
5. Ist der Lieferant nach unserer Mängelanzeige erkennbar nicht willens oder nicht in der Lage, die Nacherfüllung so schnell zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, haben wir das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen sowie Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant den Mangel nach erfolglosem Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt hat.
6. Das Recht auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt uns ausdrücklich vorbehalten, insbesondere hat uns der Lieferant jegliche Schäden zu ersetzen, auch Folgeschäden, die aus dem Vorhandensein eines Mangels entstehen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist.
7. Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder einem sonstigen Dritten wegen eines Produktschadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als der Lieferant für den Mangel verantwortlich ist.
8. Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren, Muster und Marken frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Er haftet ferner dafür, dass die gelieferte Ware allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entspricht. Der Lieferant stellt uns bei durch ihn verursachter Verletzung privater Rechte oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
9. Soweit der Lieferant die Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes in Form einer Zusicherung übernommen hat, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Ersatz des Schadens einschließlich des Ersatzes des Schadens statt Erfüllung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 7 Produkt/Regress
1. Soweit wir von Dritten aus der Produkthaftung oder nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern hin von all diesen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten unmittelbar haftet. Soweit wir als Folgen eines solchen Ereignisses eine Produktrückrufaktion durchführen müssen, ist der Lieferant verpflichtet, unsere insoweit anfallenden Aufwendungen und Kosten zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Rückrufaktionen im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufaktion werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages seine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von Euro 5.000.000,00/Schadensfall aufrecht zu erhalten. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten eine entsprechende Deckungsbestätigung seines Versicherers zu verlangen.
3. Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach Vorschriften des ProdSiG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt – Beistellung
1. An den vom Lieferanten angelieferten Waren erhalten wir sofortiges uneingeschränktes Eigentum nach deren Übergabe mit der Abnahme. Das gleiche gilt für die vom Lieferanten mit gelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
2. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu sichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungen oder Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
§ 9 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Der Lieferant verpflichtet sich, uns gegenüber sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen, Aufzeichnungen, Zeichnungen, Skizzen, Pflichtenheft, Daten, etc. geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen uns insbesondere nicht zu eigenen Wettbewerbszwecken zu verwenden, es sei denn, wir erteilen hierzu ausdrücklich unsere Zustimmung.
2. Wir behalten uns das geistige Eigentum (Copyright) an überlassenen Zeichnungen, Spezifikationen, Dokumenten, Modellen, etc. vor. Kopien dürfen nur insoweit gefertigt werden, als dies zur Herstellung der von uns in Auftrag gegebenen Waren unerlässlich ist. Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen, die erhaltenden Unterlagen wieder herauszugeben und etwaige gefertigte Kopien zu vernichten. Der Lieferant hat kein Zurückbehaltungsrecht.
3. Der Lieferant hat zur Kenntnis genommen, dass wir im Falle von Verletzungen der Geheimhaltungsverpflichtung berechtigt sind, Schadensersatz zu verlangen und wir uns strafrechtliche Maßnahmen vorbehalten.
§10 Lieferkettengesetz
1. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht gegen die in § 2 des Lieferkettengesetzes enthaltenen Verbote zu verstoßen, die in § 3 normierten Sorgfaltspflichten einzuhalten und das in § 4 vorgeschriebene Risikomanagement eingerichtet zu haben. Das gilt nur,soweit der Lieferant dem Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes unterfällt.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz unserer Gesellschaft für alle sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so auch für unsere Zahlungen.
2. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für alle aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Andere zulässige allgemeine oder besondere Gerichtsstände stehen uns ebenfalls offen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist die Anwendung des CISG.
4. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich der deutsche Wortlaut dieser Allgemeinen Einkaufbedingungen bindend.
5. Diese Vertragsbedingungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Klauseln sich als ungültig erweisen sollten. Die ungültige Klausel der allgemeinen Vertragsbedingungen ist dann so zu ergänzen oder umzudeuten, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
6. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Lieferant auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritter oder Behörden gegenüber abgeben, durch die die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.